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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §37 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Ausnahme von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich um eine Behandlungsanlage handelt, die der Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegt. Das ist vorbehaltlich des § 2 Abs. 5 GewO 1994 nicht der Fall, wenn ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070117.X04Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018