RS VwGH Erkenntnis 2008/09/25 2007/07/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2008
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0226 E 2. Juli 1998 RS 1 Stammrechtssatz

Die Wahrung der öffentlichen Interessen iSd § 105 WRG ist Sache der Behörde. Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens können aus § 105 WRG keine subjektiven Rechte ableiten (Hinweis E 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1969).

Im RIS seit
21.10.2008
Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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