Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §14 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/20/0376 E 23. Jänner 1997 RS 2(Hier: Zu Unrecht hat die belBeh, ohne entsprechende Erhebungen durchzuführen, die Auffassung vertreten, der Bf habe in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben.)Stammrechtssatz
Eine Niederschrift, die nicht dem § 14 Abs 2 AVG entspricht, verliert zwar nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt jedoch gem § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Beh. Es obliegt dann nicht der Partei, den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zu führen, vielmehr hat in diesem Fall die Behörde durch geeignete Ermittlungen von Amts wegen den vollen Beweis über den Inhalt der Amtshandlung darzulegen.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070047.X06Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013