RS Vwgh 2008/9/25 2008/07/0118

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;

Rechtssatz

Der Bf hat einen Entschädigungsanspruch für die Einräumung der sogenannten "kleinen Dienstbarkeit" nach § 111 Abs 4 WRG 1959 geltend gemacht. Mit dem Bescheid erster Instanz(LH) wurde dieser Entschädigungsantrag nach § 111 Abs 4 WRG 1959 iVm § 117 Abs 4 legcit als unzulässig zurückgewiesen; dies deshalb, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 111 Abs 4 WRG 1959 gestellt worden ist. In der Zurückweisung des Entschädigungsantrages durch die Behörde erster Instanz liegt eine Entscheidung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959. Auch Bescheide, mit denen Entschädigungsansprüche aus formellen Gründen zurückgewiesen werden, stellen Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dar (Hinweis E 2. Oktober 1997, 97/07/0082; B 16. Februar 1994, 93/03/0308; E VfGH 1. Oktober 2002, VfSlg 16648). Gegen den Bescheid des LH, der eine (formelle) Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung enthielt, war daher nach § 117 Abs 4 erster Satz WRG 1959 eine Berufung unzulässig. Die Berufung des Bf wäre daher zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass die belBeh inhaltlich über diese Berufung entschieden hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Hinweis E 20. April 1993, 92/07/0217).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008070118.X01

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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