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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der Bf hat einen Entschädigungsanspruch für die Einräumung der sogenannten "kleinen Dienstbarkeit" nach § 111 Abs 4 WRG 1959 geltend gemacht. Mit dem Bescheid erster Instanz(LH) wurde dieser Entschädigungsantrag nach § 111 Abs 4 WRG 1959 iVm § 117 Abs 4 legcit als unzulässig zurückgewiesen; dies deshalb, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist des § 111 Abs 4 WRG 1959 gestellt worden ist. In der Zurückweisung des Entschädigungsantrages durch die Behörde erster Instanz liegt eine Entscheidung nach § 117 Abs. 1 WRG 1959. Auch Bescheide, mit denen Entschädigungsansprüche aus formellen Gründen zurückgewiesen werden, stellen Entscheidungen über Entschädigungsansprüche dar (Hinweis E 2. Oktober 1997, 97/07/0082; B 16. Februar 1994, 93/03/0308; E VfGH 1. Oktober 2002, VfSlg 16648). Gegen den Bescheid des LH, der eine (formelle) Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung enthielt, war daher nach § 117 Abs 4 erster Satz WRG 1959 eine Berufung unzulässig. Die Berufung des Bf wäre daher zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass die belBeh inhaltlich über diese Berufung entschieden hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (Hinweis E 20. April 1993, 92/07/0217).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Besondere RechtsgebieteOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070118.X01Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009