RS Vwgh 2008/9/25 2007/07/0098

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Veröffentlicht am 25.09.2008
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0024 E 6. Juli 2006 RS 1(Hier: Änderung des Anteilsrechtes von 0 auf 10 beruhte nicht auf einem agrarbehördlichen Bescheid, daher unverändert der Gründungsbescheid mit dort festgesetztem Anteil von 0 relevant.)

Stammrechtssatz

Da die Bestimmung des § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Agrarbehörde zuspricht, kommt von der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft gefassten Beschlüssen über die Reduktion der Anteile eines Mitgliedes keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde rechtliche Wirkung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070098.X01

Im RIS seit

24.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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