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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §13 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/07/0024 E 6. Juli 2006 RS 1(Hier: Änderung des Anteilsrechtes von 0 auf 10 beruhte nicht auf einem agrarbehördlichen Bescheid, daher unverändert der Gründungsbescheid mit dort festgesetztem Anteil von 0 relevant.)Stammrechtssatz
Da die Bestimmung des § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Agrarbehörde zuspricht, kommt von der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft gefassten Beschlüssen über die Reduktion der Anteile eines Mitgliedes keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde rechtliche Wirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070098.X01Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009