RS Vwgh 2008/9/26 2008/02/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1165;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0345 E 10. März 1998 RS 2(hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und "Subunternehmer" liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts iSd § 4 Abs 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG (iVm dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020039.X02

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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