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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/08/0345 E 10. März 1998 RS 2(hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und "Subunternehmer" liegt eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG anwendbar ist. Einer Gesamtbeurteilung des Sachverhalts iSd § 4 Abs 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keine der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG (iVm dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020039.X02Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009