RS Vwgh 2008/9/26 2008/02/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2008
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1165;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0053 E 21. September 1999 VwSlg 15230 A/1999 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst für den Fall des Vorliegens eines gültigen Werkvertrages zwischen Entsender und Beschäftiger kann dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitnehmerüberlassung vorliegen, wenn es den Vertragspartnern nach der typischen Gestaltung des Vertragsinhaltes erkennbar gerade auf die Zurverfügungstellung von diesen Arbeitskräften ankommt. Wann dies jedenfalls der Fall ist, legt § 4 Abs 2 AÜG typisierend nach der Art einer unwiderleglichen Vermutung fest (Hinweis E 22.10.1996, 94/08/0178 und E 10.3.1998, 95/08/0345).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008020039.X01

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten