TE Vfgh Erkenntnis 2008/10/8 B1819/06

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Tir GVG 1996 §2, §6 Abs1 lita, §28

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung einerZuschlagserteilung; vertretbare Annahme eines Widerspruchs zu denZielen der Erhaltung bzw Stärkung des Bauernstandes sowie des land-und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes wegen fehlender Betriebsbasismangels ausreichenden Eigengrundes bzw agrarstruktureller Nachteilein Folge von Kleinstbesitz

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Im Zuge eines gerichtlichenrömisch eins. 1.1. Im Zuge eines gerichtlichen

Zwangsversteigerungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer der Zuschlag zum exekutiven Erwerb eines näher bezeichneten, im Eigentum der beteiligten Partei M. B. stehenden Grundstücks (Alpe) in Tessenberg (Tirol) im Ausmaß von 8.963 m² erteilt.

Die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde I. Instanz versagte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 14. April 2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Weiteren: LGVK) vom 20. Juni 2003 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen; diesen Berufungsbescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2005, B1061/03, mit der Begründung auf, dass die bescheiderlassende Behörde eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet habe. Die Bezirks-Grundverkehrskommission als Grundverkehrsbehörde römisch eins. Instanz versagte diesem Rechtserwerb mit Bescheid vom 14. April 2003 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Weiteren: LGVK) vom 20. Juni 2003 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen; diesen Berufungsbescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2005, B1061/03, mit der Begründung auf, dass die bescheiderlassende Behörde eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet habe.

1.2. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 11. September 2006 wies die LGVK die Berufung des Beschwerdeführers abermals als unbegründet ab, da "die

grundverkehrsbehördliche Genehmigung ... aus agrarstrukturellen

Überlegungen mangels einer Betriebsbasis beim Ersteher und wegen der großen Entfernung seines Wohnsitzes von der Erwerbsliegenschaft zu versagen [sei]."

Zur Qualifikation der Liegenschaft als landwirtschaftliches Grundstück iSd §2 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Weiteren: TGVG 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005 führte die Behörde zunächst Folgendes aus: Zur Qualifikation der Liegenschaft als landwirtschaftliches Grundstück iSd §2 Abs1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (im Weiteren: TGVG 1996), LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005, führte die Behörde zunächst Folgendes aus:

"Festzustellen ist auf Grund der vorliegenden Fachstellungnahmen, die in erster und zweiter Instanz eingeholt wurden, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der zitierten Bestimmungen [gemeint: §2 Abs1 TGVG 1996] handelt. Ein Mähen der Liegenschaft zum Zweck der Bergheugewinnung ist möglich, wenn dies auch in gewissen Bereichen der Liegenschaft mit einem Schadensrisiko für den heranwachsenden Baumbestand verbunden ist. Selbst wenn in diesem Bereich mit Jungaufforstung eine landwirtschaftliche Nutzung aus forstwirtschaftlicher Sicht nicht gewünscht sein mag, so kann ein allfälliges Entfernen des Jungbewuchses, das eine Bewirtschaftung sicherlich erleichtern und den Ertrag verbessern würde, nicht als besondere Aufwendung im Sinne des §2 TGVG 1996 angesehen werden. Der teilweise vorhandene Bewuchs mit Bäumen, der forstwirtschaftlich erst in ca. 100 Jahren nutzbar sein wird, bzw. in geringem Umfang aus nahezu wertlosem Altholzbestand gebildet wird, lässt derzeit längerfristig nur eine landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft durch Heugewinnung zu. Jedenfalls sind die landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten der Liegenschaft gegenüber den forstwirtschaftlichen weitaus überwiegend. Das Grundstück wurde auch vor weniger als 20 Jahren noch landwirtschaftlich genutzt. Ob für den Ersteher auch noch jagdliche Aspekte für den Erwerb der Liegenschaft sprechen, entzieht sich der Kenntnis der Berufungsbehörde, ist jedoch auch nicht für die grundverkehrsrechtliche Beurteilung von Bedeutung."

Der Beschwerdeführer, der als Mechaniker in Nordtirol einer nicht landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, dort - in einer Entfernung von 150 km zur Erwerbsliegenschaft - seinen Hauptwohnsitz habe und sich gelegentlich zur Jagd nach Tessenberg begebe, verfüge nicht über eine geeignete Betriebsbasis iSd §2 Abs2 TGVG 1996. Auch sei er nicht Eigentümer sonstiger landwirtschaftlicher Liegenschaften. Der Rechtserwerb genüge daher in zweifacher Hinsicht nicht den Anforderungen des §6 Abs1 lita TGVG 1996:

"Wesentlich ist zunächst, dass der Erwerb durch ihn mangels einer ihm gehörigen Hofstelle agrarstrukturell als höchst ungünstig zu bezeichnen wäre. Weiters wäre selbst im Falle des Erwerbes einer geeigneten Betriebsbasis am Ort der gegenständlichen Liegenschaft, die Entfernung des Wohnortes des Erwerbers ungeeignet, eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung sicherzustellen. Dies gilt umso mehr, als die relativ geringe Größe der Liegenschaft zwar einen geringeren Bewirtschaftungsaufwand erfordert, jedoch die dazu notwendigen Fahrtkosten in keiner wirtschaftlich nachvollziehbaren Relation zu den erwirtschaftbaren Erträgnissen stehe[n] können. Dabei kann die Argumentation, dass sich der Berufungswerber zum Zweck der Jagdausübung regelmäßig in der Nähe der Erwerbsliegenschaft aufhalte, unberücksichtigt bleiben, da den Berufungswerber keinerlei Verpflichtung trifft, seinem Jagdhobby in Zukunft auch nachzugehen, sodass dieser 'Synergieeffekt' hinsichtlich der Fahrtkosten durch Verbindung des Angenehmen mit dem Nützlichen auch jederzeit hinfällig werden kann."

2. Gegen diesen Bescheid der LGVK richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentritt und die Zurückweisung der Beschwerde, in eventu deren Abweisung beantragt.

II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 - TGVG 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, lauten:römisch II. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 - TGVG 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, lauten:

"§2

Begriffsbestimmungen

  1. (1)Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, daß sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

  1. (2)Absatz 2Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb) ist jede selbständige wirtschaftliche Einheit, die vom Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters bzw. seiner Familie beizutragen.

..."

"2. Abschnitt

Rechtserwerbe an land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücken

§4

Genehmigungspflicht

  1. (1)Absatz einsDer Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb des Eigentums;

..."

"§6

Genehmigungsvoraussetzungen

  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung nach §4 darf nur erteilt werden, wenn

a) der Rechtserwerb weder dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes noch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht,

b) gewährleistet ist, dass die erworbenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke vom Erwerber selbst im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden; ...

  1. (2)Absatz 2Selbstbewirtschaftung liegt nur dann vor, wenn der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb oder die land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke durch den Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer selbst oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet wird bzw. werden.

..."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die LGVK verweist in ihrer Gegenschrift auf einen in der Beschwerde genannten Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 1. Juli 2003, mit dem die am 11. März 2003 erfolgte Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer versagt wurde; sie geht angesichts dessen davon aus, dass die Beschwerde unzulässig sei, da der Beschwerdeführer das Eigentumsrecht an der Liegenschaft nicht mehr erlangen könne. Auch die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers selbst hätte daher - wenn die LGVK zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis über den Beschluss des Bezirksgerichts gehabt hätte - auf Zurückweisung des Antrags um grundverkehrsbehördliche Genehmigung lauten müssen.

1.2. Aus dem Vorbringen der LGVK ergibt sich jedoch nicht, dass eine Übertragung des Eigentumsrechts an den Beschwerdeführer nicht mehr möglich wäre: Den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Liegenschaft - anlässlich einer erneuten Versteigerung - bereits einem Dritten zugeschlagen worden wäre; auch im Grundbuchsauszug ist die beteiligte Partei M. B. nach wie vor als (Allein-)Eigentümerin der Liegenschaft ausgewiesen.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

2.1. Der Beschwerdeführer behauptet unter Verweis auf das Erkenntnis VfSlg. 17.422/2004 (mit dem Teile der Vorgängerregelung des §6 TGVG 1996 aufgehoben wurden) zunächst die Verfassungswidrigkeit der infolgedessen novellierten Vorschriften des TGVG 1996 in der nunmehr geltenden Fassung, ohne die als verfassungswidrig monierten Bestimmungen allerdings ausdrücklich zu bezeichnen.

Der angefochtene Bescheid stützt sich - verbis sowie der Sache nach - auf die (kumulative) Genehmigungsvoraussetzung des §6 Abs1 lita TGVG 1996. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hegt der Verfassungsgerichtshof iSd bisherigen Judikatur (zuletzt VfGH 28.2.2008, B1249/06 mwN) aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles keine Zweifel. Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass damit (auch) die Verfassungswidrigkeit des in §6 Abs1 litb (iZm Abs2) TGVG 1996 verankerten Gebots der Selbstbewirtschaftung gerügt wird, ist daher auf die fehlende Präjudizialität dieser Norm hinzuweisen.

2.2. Das unsubstantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers, §28 Abs6 TGVG 1996 widerspreche dem in Art6 EMRK statuierten Gebot der Durchführung einer (volks-)öffentlichen mündlichen Verhandlung, ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung in Zweifel zu ziehen, zumal §28 Abs6 TGVG 1996 die LGVK - unter bestimmten Voraussetzungen - explizit dazu verpflichtet, eine "öffentliche mündliche Verhandlung" anzuberaumen.

2.3. Auch im Übrigen sind gegen die den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine Bedenken entstanden, weshalb der Beschwerdeführer nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde.

3. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im gemäß Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung; die vor der LGVK durchgeführten mündlichen Verhandlungen hätten dem Erfordernis der Volksöffentlichkeit nicht entsprochen.

Diesem Vorbringen hat die Behörde entgegengehalten, dass die beiden (am 17. November 2005 und am 31. August 2006) durchgeführten mündlichen Verhandlungen öffentlich, für jedermann zugänglich gewesen und durch den Schriftführer unter Nennung der Namen der Verfahrensparteien vor dem Verhandlungssaal öffentlich ausgerufen worden seien. Auch bestehen nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Öffentlichkeit von diesen Verhandlungen von der Behörde ausgeschlossen worden wäre. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet.

4.1. Die Beschwerde bringt weiters in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Freiheit des Liegenschaftserwerbs vor:

Zunächst habe die Behörde verkannt, dass die Erwerbsliegenschaft seit 1989 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde. Die LGVK sei zu Unrecht vom Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ausgegangen und habe überdies rechtswidriger Weise in der Zusammensetzung gemäß §28 Abs1 (litb) TGVG 1996 entschieden; unter diesem Gesichtspunkt liege daher auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor.

Weiters beanstandet der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der LGVK, wonach der Rechtserwerb nicht den öffentlichen Interessen gemäß §6 Abs1 lita TGVG 1996 entspreche. Im Hinblick auf die bisherige Nicht-Bewirtschaftung der Liegenschaft durch die beteiligte Partei und den Umstand, dass auch diese über keinen weiteren land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz verfüge, könne keine Verschlechterung der agrarstrukturellen Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Zustand eintreten.

4.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

4.3. Der belangten Behörde ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund der Verfahrensresultate und nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten eines Sachverständigen zum Schluss gelangt, dass die Grundstücksfläche als landwirtschaftlich iSd §2 Abs1 TGVG 1996 einzustufen ist (zur Frage der Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück vgl. auch VfSlg. 17.316/2004, 17.857/2006 mwN). 4.3. Der belangten Behörde ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund der Verfahrensresultate und nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten eines Sachverständigen zum Schluss gelangt, dass die Grundstücksfläche als landwirtschaftlich iSd §2 Abs1 TGVG 1996 einzustufen ist (zur Frage der Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück vergleiche auch VfSlg. 17.316/2004, 17.857/2006 mwN).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung dargetan hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass auch die Größe des Eigengrundes im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes wesentlich sein kann (vgl. zB VfSlg. 16.699/2002). Der Behörde kann daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Frage der - gesamthaft zu betrachtenden - Leistungsfähigkeit des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes hier auch auf die Eigentumsverhältnisse abstellte und zum Ergebnis kam, dass sich der Betrieb als Einheit nur dann wirtschaftlich führen ließe, wenn landwirtschaftliche Flächen im Hinblick auf ihre geringen Ausmaße (insbesondere der erworbenen und zu genehmigenden Liegenschaft im Ausmaß von 8.963 m²) gemeinsam bewirtschaftet würden (s. VfSlg. 17.878/2006; VfGH 27.2.2007, B889/05; 25.2.2008, B1926/06). Wenn die belangte Behörde dabei der Entfernung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zur Liegenschaft wesentliche Bedeutung beimisst, indem sie davon ausgeht, dass die Kriterien des §6 Abs1 lita TGVG 1996 daher nicht erfüllt werden könnten, ist ihr kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen (vgl. auch VfSlg. 15.324/1998). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung dargetan hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass auch die Größe des Eigengrundes im Hinblick auf den Gesetzeszweck der Schaffung und Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Besitzes wesentlich sein kann vergleiche zB VfSlg. 16.699/2002). Der Behörde kann daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Frage der - gesamthaft zu betrachtenden - Leistungsfähigkeit des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes hier auch auf die Eigentumsverhältnisse abstellte und zum Ergebnis kam, dass sich der Betrieb als Einheit nur dann wirtschaftlich führen ließe, wenn landwirtschaftliche Flächen im Hinblick auf ihre geringen Ausmaße (insbesondere der erworbenen und zu genehmigenden Liegenschaft im Ausmaß von 8.963 m²) gemeinsam bewirtschaftet würden (s. VfSlg. 17.878/2006; VfGH 27.2.2007, B889/05; 25.2.2008, B1926/06). Wenn die belangte Behörde dabei der Entfernung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zur Liegenschaft wesentliche Bedeutung beimisst, indem sie davon ausgeht, dass die Kriterien des §6 Abs1 lita TGVG 1996 daher nicht erfüllt werden könnten, ist ihr kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorzuwerfen vergleiche auch VfSlg. 15.324/1998).

Es ist im Ergebnis daher weder denkunmöglich noch willkürlich, wenn die LGVK zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mangels ausreichenden Eigengrundes über keine entsprechende Betriebsbasis verfügt, sodass gesamthaft betrachtet das Rechtsgeschäft den öffentlichen Interessen iSd §6 Abs1 lita TGVG 1996 zuwiderlaufen würde. Selbst wenn der Rechtserwerb dem Beschwerdevorbringen folgend im Vergleich zu den gegenwärtigen Verhältnissen eine Verbesserung bewirken könnte, liegt in der Annahme agrarstruktureller Nachteile als Folge des Kleinstbesitzes in der Hand des Käufers keine Verfassungswidrigkeit.

Somit erfolgte hier keine Verletzung des Gleichheitssatzes.

4.4. Auf Grund der vorstehenden Überlegungen kommt aber auch die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht in Betracht.

4.5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs verletzt wurde, da - wie oben ausgeführt - der angefochtene Bescheid weder gesetzlos noch auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes, aber auch nicht in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes ergangen ist.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 16.570/2002 und 17.878/2006). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659/1985, 16.570/2002 und 17.878/2006).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG und §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG und §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches,Verhandlung mündliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1819.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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