Selbst eine Vorankündigung nach § 6 BauKG 1999 kann bei näherer Betrachtung schon deswegen nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gewertet werden, wenn die darin genannte Person ihrer Bestellung nicht nachweislich zugestimmt hat (§ 9 Abs. 4 VStG) und auch - was in diesem Fall erforderlich wäre -
keine Mitteilung iSd § 23 ArbIG 1993 beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist(Hinweis E 25. April 2008, 2007/02/0119).