RS Vwgh 2008/9/26 2007/02/0317

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §21 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung iSd § 21 Abs. 1 ArbeitsmittelV 2000 iVm § 130 Abs 1 Z 16 ASchG 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020317.X01

Im RIS seit

22.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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