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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbIG 1993 §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/02/0338 E 26. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Selbst eine Vorankündigung nach § 6 BauKG 1999 kann bei näherer Betrachtung schon deswegen nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gewertet werden, wenn die darin genannte Person ihrer Bestellung nicht nachweislich zugestimmt hat (§ 9 Abs. 4 VStG) und auch - was in diesem Fall erforderlich wäre -
keine Mitteilung iSd § 23 ArbIG 1993 beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist(Hinweis E 25. April 2008, 2007/02/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007020342.X01Im RIS seit
23.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009