RS Vwgh 2008/9/26 2007/02/0342

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Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23;
BauKG 1999 §10 Abs1 Z1;
BauKG 1999 §6;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0338 E 26. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst eine Vorankündigung nach § 6 BauKG 1999 kann bei näherer Betrachtung schon deswegen nicht als Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gewertet werden, wenn die darin genannte Person ihrer Bestellung nicht nachweislich zugestimmt hat (§ 9 Abs. 4 VStG) und auch - was in diesem Fall erforderlich wäre -

keine Mitteilung iSd § 23 ArbIG 1993 beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist(Hinweis E 25. April 2008, 2007/02/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020342.X01

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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