RS Vwgh 2008/9/26 2007/02/0317

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §21 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
AVG §37;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0148 E 24. August 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist zur erfolgreichen Darlegung eines erforderlichen Kontrollsystems erforderlich aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet ist, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (Hinweis E 26.1.2001, 96/02/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020317.X02

Im RIS seit

22.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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