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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit b StVO 1960 hat die Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wie weit die Sicht des Bf, gemessen von seiner Position zu Beginn des Überholmanövers reichte, welche Länge die Überholstrecke hatte und inwieweit das gegenständliche Straßenstück dem Bf bis zum Ende der Überholstrecke nicht die erforderliche Übersichtlichkeit bot (Hinweis E 21. September 1983, 82/03/0272).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008020080.X01Im RIS seit
24.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009