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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus dem Vorbringen, der Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme eine unzulässige rechtliche Würdigung vorgenommen, kann schon deshalb keine Notwendigkeit abgeleitet werden, die Gutachtensergänzung einem neuerlichen Parteiengehör zu unterziehen, weil der Umstand, dass ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt; dies ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (vgl das Erkenntnis vom 5. Februar 1976, Zl 1891/75, VwSlg 8982 A/1976).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung VerfahrensrechtAbstandnahme vom ParteiengehörGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030078.X06Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015