RS Vwgh 2008/9/29 2006/03/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Aus dem Vorbringen, der Amtssachverständige habe in seiner Stellungnahme eine unzulässige rechtliche Würdigung vorgenommen, kann schon deshalb keine Notwendigkeit abgeleitet werden, die Gutachtensergänzung einem neuerlichen Parteiengehör zu unterziehen, weil der Umstand, dass ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt; dies ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (vgl das Erkenntnis vom 5. Februar 1976, Zl 1891/75, VwSlg 8982 A/1976).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung VerfahrensrechtAbstandnahme vom ParteiengehörGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030078.X06

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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