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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BörseG 1989 §18 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Heranziehung des Handelsvolumens in der Schlussauktion in Relation zum durchschnittlichen Anteil an früheren Tagen als Kriterium für die Schädigung des Ansehens der Börse. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass die Volumina in der Schlussauktion jene der vorangegangenen Tage nicht übersteigen dürften. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerde darin zu folgen ist, dass kein derartiges generelles Verbot besteht bzw. es ohne Vorliegen weiterer, spezifischer Umstände noch keine Schädigung des Ansehens der Börse bedeuten würde, wenn an einem einzelnen Handelstag ein überproportionaler Handel in der Schlussauktion stattfindet. Es wäre auch noch nicht mit einer Schädigung des Ansehens der Börse verbunden, wenn dieser überproportionale Handel auf die Order ein und desselben Börsemitglieds zurückgeht. Allein, im Beschwerdefall lagen durch das der Öffentlichkeit bekannte Stock-Option-Programm der Telekom Austria besondere Umstände vor, die bei der Beurteilung, ob durch die überproportionalen Order allenfalls das Ansehen der Börse geschädigt würde, ins Kalkül zu ziehen sind. In Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Problematik des Erfordernisses einer ausreichenden Bestimmtheit von Verwaltungsstraftatbeständen ist aber im vorliegenden Fall Folgendes von Bedeutung: Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Z 1 Börsegesetz in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Z 7 Börsegesetz in der Fassung vor BGBl. I Nr. 127/2004, soweit damit auch die Eingabe von Order in einer Situation erfasst wird, wie sie im Beschwerdefall gegeben war, wenn diese Eingabe auf eigene Rechnung und ohne Auftrag durch einen Kunden erfolgte (vgl. zu einem ähnlichen Tatbestand - das Ansehen der Ärzteschaft betreffend - VfGH 24. Juni 1999, Slg. 15.543). In einem derartigen Fall wäre der belangten Behörde zu folgen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Erfahrung im Börsehandel bewusst gewesen sein musste, dass die Vorgangsweise sowohl Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen musste als auch geeignet gewesen war, das Ansehen der Börse zu schädigen. Insoweit muss der Tatbestand auch als ausreichend determiniert angesehen werden. Seiner Anwendung auf einen Sachverhalt, wie er oben skizziert wurde, stünde daher nichts entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005170278.X01Im RIS seit
19.11.2008Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014