RS Vwgh 2008/9/29 2006/03/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Arrondierungen erfolgen nur für einen bestimmten Zeitraum, sodass ein davon rechtlich Betroffener nicht davon ausgehen kann, dass eine Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung eine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung - im Sinn einer Kontinuität - entfaltet. Vielmehr kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt einer Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2001/03/0454).

(Hier: Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass in einer früheren Jagdperiode eine Arrondierung in einem anderen (größeren) Umfang vorgenommen wurde, konnte somit eine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder der Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht aufgezeigt werden.)

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030078.X05

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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