Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §52;Rechtssatz
Arrondierungen erfolgen nur für einen bestimmten Zeitraum, sodass ein davon rechtlich Betroffener nicht davon ausgehen kann, dass eine Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung eine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung - im Sinn einer Kontinuität - entfaltet. Vielmehr kommt es darauf an, dass zum Zeitpunkt einer Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2001/03/0454).
(Hier: Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass in einer früheren Jagdperiode eine Arrondierung in einem anderen (größeren) Umfang vorgenommen wurde, konnte somit eine Unschlüssigkeit des Gutachtens oder der Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht aufgezeigt werden.)
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030078.X05Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015