RS Vwgh 2008/9/29 2006/03/0078

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl 2005/05/0372, ausgesprochen hat, stellt auch die "Replik" eines Amtssachverständigen auf ein Privatgutachten ein Gutachten des Amtssachverständigen und damit ein Beweismittel dar, wenn sich die Behörde in der Begründung des Bescheides auf dieses maßgeblich stützt. Auch eine solche Stellungnahme ist in diesem Fall, der Verpflichtung nach § 45 Abs 3 AVG folgend, dem Parteiengehör zu unterziehen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom ParteiengehörVorliegen eines GutachtensBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006030078.X04

Im RIS seit

20.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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