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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art101 Abs1;Rechtssatz
Berufungsbehörde in Verfahren über Arrondierungen nach dem OÖ JagdG ist die Landesregierung. Die Entscheidung über die Abrundung von Jagdgebieten zählt, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. März 2006, B 3613/05, mit dem er die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgelehnt hat, ausgeführt hat, nicht zum "Kernbereich" der "civil rights" im Sinne des Art 6 EMRK. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (vgl VfSlg 11500/1987 und 17644/2005) weiter ausführt, reicht daher die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes (einschließlich der von diesem zu beachtenden Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK und der Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) und des Verfassungsgerichtshofes hin, um den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK zu entsprechen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030078.X01Im RIS seit
20.10.2008Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015