RS Vwgh 2008/10/1 2005/04/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2008
beobachten
merken

Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62001CJ0249 Hackermüller VORAB;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BVergG 2002 §163 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst seine Judikatur bekräftigt, dass dem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre und der daher für eine Zuschlagsentscheidung ohnedies nicht in Betracht kommt, keine Antragslegitimation zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung hat. Gleichzeitig aber hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis unter ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. vor allem das in diesem Erkenntnis zitierte Urteil "Hackermüller") dargelegt, dass dem Antragsteller - im Nachprüfungsverfahren - vor dem Verneinen seiner Antragslegitimation Gelegenheit geboten werden müsse, die Stichhaltigkeit des von der Nachprüfungsbehörde zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrages herangezogenen Ausschließungsgrundes anzuzweifeln. Die Nachprüfungsbehörde müsse daher einem solchen Antragsteller vorhalten, dass sie beabsichtige, einen bestimmten Sachverhalt als Ausschlussgrund heranzuziehen. Es kommt demnach alleine darauf an, ob dem Antragsteller Gelegenheit geboten wurde, die Stichhaltigkeit des - von der Nachprüfungsbehörde herangezogenen - Ausschließungsgrundes anzuzweifeln, und solcher Art Gehör gewährt wurde.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62001J0249 Hackermüller VORAB

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040233.X01

Im RIS seit

12.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten