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E6JNorm
62001CJ0249 Hackermüller VORAB;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0200, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst seine Judikatur bekräftigt, dass dem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre und der daher für eine Zuschlagsentscheidung ohnedies nicht in Betracht kommt, keine Antragslegitimation zur Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung hat. Gleichzeitig aber hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis unter ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. vor allem das in diesem Erkenntnis zitierte Urteil "Hackermüller") dargelegt, dass dem Antragsteller - im Nachprüfungsverfahren - vor dem Verneinen seiner Antragslegitimation Gelegenheit geboten werden müsse, die Stichhaltigkeit des von der Nachprüfungsbehörde zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrages herangezogenen Ausschließungsgrundes anzuzweifeln. Die Nachprüfungsbehörde müsse daher einem solchen Antragsteller vorhalten, dass sie beabsichtige, einen bestimmten Sachverhalt als Ausschlussgrund heranzuziehen. Es kommt demnach alleine darauf an, ob dem Antragsteller Gelegenheit geboten wurde, die Stichhaltigkeit des - von der Nachprüfungsbehörde herangezogenen - Ausschließungsgrundes anzuzweifeln, und solcher Art Gehör gewährt wurde.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0249 Hackermüller VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040233.X01Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011