RS Vwgh 2008/10/1 2004/04/0098

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §8;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §20 Z11;
BVergG 2002 §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei Anbotlegung durch eine Bietergemeinschaft steht das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag ist daher - mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung - zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0134).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004040098.X01

Im RIS seit

24.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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