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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei Anbotlegung durch eine Bietergemeinschaft steht das Recht der Stellung eines Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag ist daher - mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung - zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0134).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004040098.X01Im RIS seit
24.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009