Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/04/0136Rechtssatz
Bei den gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Darunter fällt auch die im Gesetz ausdrücklich als "Schutzinteresse" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 genannte "Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040135.X01Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013