RS Vwgh 2008/10/1 2008/04/0135

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/04/0136

Rechtssatz

Bei den gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO "im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen" kann es sich auch um solche handeln, die bei der Ausübung aller Gewerbe zu beachten sind. Darunter fällt auch die im Gesetz ausdrücklich als "Schutzinteresse" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 genannte "Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008040135.X01

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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