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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs3;Rechtssatz
Der Bundeskommunikationssenat stellte fest, dass der ORF im Fernsehprogramm ORF 1 gegen das ORF-G, und zwar durch die Vermischung von Werbung mit der Ankündigung eines Fußball-Länderspiels gegen die Kennzeichnungsverpflichtung des § 13 Abs. 3 ORF-G verstoßen habe. Der ORF habe eine Ankündigung für das Fußball-Länderspiel Österreich gegen Polen gesendet und dabei Fußballszenen gezeigt, die ein Sprecher mit den Worten " ...Tempo, Technik, Halt und Sicherheit" begleitet habe. "Direkt im Anschluss daran" sei eine Animation eingespielt worden, auf der ein Auto zu sehen sei, das auf einer Schneefahrbahn rasch fahrend zum Stillstand komme, sodass dabei die Reifen der Firma "C" und das Reifenprofil in werblich eindeutiger Weise dargestellt worden seien. Ein Sprecher des Werbetrailers habe dabei auf ein Gewinnspiel hingewiesen, das während der Fernsehübertragung durchgeführt werde und bei dem ein Reifensatz der Firma C gewonnen werden könne. In eindeutiger Weise sei ein näher genanntes Modell des Reifens der genannten Firma zur Schau gestellt worden, wobei "für 8 Sekunden ausschließlich" diese Reifen dargestellt worden seien. Da diese Werbung nicht als solche gekennzeichnet gewesen sei, habe der ORF gegen § 13 Abs. 3 ORF-G verstoßen. Dies trifft im Hinblick auf die Art der Darstellung der Reifen und im Hinblick darauf, dass diese dabei 8 Sekunden lang ausschließlich gezeigt wurden, zu. Dies geht über die notwendige Präsentation des Preises eines Gewinnspieles hinaus und ist geeignet, bislang uninformierte und unentschlossene Zuseher für den Erwerb des Produktes zu gewinnen und damit den Absatz des Produktes zu fördern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. November 2007, Zl. 2005/04/0167).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040053.X01Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009