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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs8;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/04/0204, hat der Verwaltungsgerichtshof einen unzulässigen Hinweis auf den konkreten Inhalt eines periodischen Druckwerkes und damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 8 ORF-G schon in der Abbildung des aktuellen Covers einer Wochenzeitschrift und der dort abgedruckten Bilder erblickt, selbst wenn dabei die Schlagzeilen der Zeitschrift nicht wiedergegeben werden. Durch die bildliche Darstellung des Titelblattes wird nämlich bereits ein Bezug ("Hinweis" im Sinne des § 13 Abs. 8 ORF-G) zu den redaktionellen Inhalten des Druckwerkes suggeriert (vgl. dazu auch die Folgeerkenntnisse vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/04/0140, und vom 1. Oktober 2008, Zl. 2005/04/0053). Daher war umso mehr in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nicht nur das Titelblatt des periodischen Druckwerkes im Werbespot gezeigt, sondern von einer Sprecherin sogar der Inhalt dieser Zeitschrift angekündigt wird, von einem Verstoß gegen § 13 Abs. 8 ORF-G auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040161.X03Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013