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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BPG 1990 §3 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Betriebspensionsgesetz (BPG 1990) und des § 15 Abs. 1 und Abs. 4 Pensionskassengesetz (PKG 1990) ergibt sich, dass die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer (bestehenden) betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse - somit das "Abschließen" eines Pensionskassenvertrages im Sinne des § 15 Abs. 1 PKG 1990 - zu seiner Rechtswirksamkeit (und zur Hintanhaltung einer Nichtigkeit dieses Vertrages im Sinne des § 15 Abs. 4 PKG 1990) des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf. Das Vorliegen einer bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist daher (erst) eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Pensionskassenvertrages, somit für die Erteilung des Zuschlags, aber noch keine Voraussetzung für die (bloße) Zuschlagsentscheidung (vgl. zu diesen Begriffen § 20 Z. 41 und 42 BVergG 2002).
(Hier: Daher führt das Fehlen einer rechtsgültig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung betreffend die Pensionskassenleistungen. Angesichts des (mit der Personalvertretung bereits akkordierten) Entwurfes einer Betriebsvereinbarung war auch der ausgeschriebene Leistungsgegenstand für das Verhandlungsverfahren hinreichend bestimmt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040204.X01Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013