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50/01 GewerbeordnungNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/04/0136Rechtssatz
Beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern handelt es sich um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den in § 87 Abs. 1 GewO genannten Schutzinteressen zählt. Der Gesetzgeber hat der Einhaltung dieser Norm ein sehr großes Gewicht beigemessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/04/0070). (Hier: Der handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter einer GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer GmbH & Co KG ist, hat zu verantworten, dass am 23. März 2005 ein Ausländer ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt worden ist. Trotz der deshalb erfolgten rechtskräftigen Bestrafung am 11. Juli 2005 hat er in der Zeit vom 1. bis 2. Juni 2006 sowie in der Zeit vom 17. bis 30. Juni 2006 jeweils ein gleichartiges Delikt begangen. Diese Übertretungen nach dem AuslBG hat die Behörde ungeachtet der bei der ersten Bestrafung verhängten relativ geringen Strafe und des Umstandes, dass für die betreffende ausländische Arbeitnehmerin nachträglich eine Bewilligung ausgestellt worden ist, jedenfalls in ihrer Gesamtheit zutreffend als schwerwiegende Verstöße im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO gewertet. Der seit der letzten Tathandlung verstrichene Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren kann daran nichts ändern.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040135.X02Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013