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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art139 Abs1Leitsatz
Erlaß des BML vom 28.6.1982; Verordnungscharakter jedenfalls der in der Beilage 1 unter der Überschrift "Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen" in der Z1 lita angeführten Worte, mit der die Höhe der Vergütung für bestimmte Dienstverrichtungen festgesetzt wird; entgegen dem Gebot des §2 Abs1 litf BG über das BGBl. keine Kundmachung im BGBl; Aufhebung der VSpruch
Die im Erlaß des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Z52.122/491-4.9/82, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 167/1982, in der Beilage 1 unter der Überschrift "Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen" in der Ziffer 1 lita angeführten Worte "Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes S 250,--" werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1987 in Kraft.
Der Bundesminister für Landesverteidigung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim VfGH ist zu B656/85 das Verfahren über eine Beschwerde anhängig, die sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung richtet, mit dem der Antrag eines Beamten des Heeresgeschichtlichen Museums der Verwendungsgruppe A, ihm für seine Tätigkeit im Rahmen des 10. Generalstabskurses am Institut für höhere Offiziersausbildung der Landesverteidigungsakademie eine Vergütung von S 6.000,-- zu bewilligen, unter Berufung auf §25 des Gehaltsgesetzes 1956 insoweit abgewiesen worden, als die geforderte Vergütung den Betrag von S 3.750,-- übersteigt. In der Begründung des Bescheides wurde ua. ausgeführt, für das Ausmaß der Vergütung der Tätigkeit als Gastlehrer sei für den Beamten als Ressortangehörigen der Erlaß des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28.Juni 1982, Z52.122/491-4.9/82, VBl. 167/1982, heranzuziehen gewesen, wobei das Ausmaß der Vergütung für jede Unterrichtsstunde S 250,-- betrage.
2. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der VfGH gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Erlaß des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Z52 122/491-4.9/82, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 167/1982, in der Beilage 1 unter der Überschrift "Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen" in der Ziffer 1 lita angeführten Worte "Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes S 250.--" einzuleiten und legte seine Bedenken folgendermaßen dar:
"1. Bei der Beratung des VfGH über die Beschwerde des Dr. M R sind beim VfGH Bedenken hinsichtlich des vom Bundesminister für Landesverteidigung für die Bemessung der für die Nebentätigkeit bewilligten Gebühr angewendeten Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Z52.122/491-4.9/82, VBl. 167/1982, entstanden.
2. Dieser Erlaß hat einschließlich der Beilage 1 folgenden Wortlaut:
'Die Allgemeinen und Besonderen Bestimmungen zum Erlaß vom 30. Juli 1981, Zahl 52 127/988-4.9/81, VBl. Nr. 84/1982, sind wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen:
1. Vor den Allgemeinen Bestimmungen ist das 'Änderungs- und Ergänzungsblatt' einzuordnen.
2. Besondere Bestimmungen:
a) Die bisherige Beilage 1 ist durch die neue Beilage 1 auszutauschen.
b) Die bisherige Beilage 2 ist durch die neue Beilage 2 auszutauschen.
3. Die neu festgesetzten Vergütungen gelten ab 1. September 1982.
3 Beilagen: Änderungs- und Ergänzungsblatt
Neue Beilage 1***** Neue Beilage 2
BEILAGE 1
VORTRAGENDE AN LEHRGÄNGEN DES BUNDES UND SONSTIGEN
VORBEREITUNGS- UND SCHULUNGSKURSEN
1. Ausmaß der Vergütung ab 1. September 1982
(BMF vom 3. Mai 1982, GZ 45 6100/39-VI/6/82)
Das Ausmaß der Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde für
a) Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes 250 S
b) Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete, die nicht dem höheren Dienst angehören, sowie für Vortragende der Verwendungsgruppe B an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren und Gehobenen Dienstes 190 S
c) Vortragende der Verwendungsgruppe B an Lehrgängen für Bedienstete, die nicht dem Höheren oder dem Gehobenen Dienst angehören, sowie für Vortragende der Verwendungsgruppen C und D an allen Lehrgängen 125 S
Durch diese Vergütungen werden sowohl die Vortragstätigkeiten selbst als auch die Vorbereitungszeiten abgegolten.
Die in Ziffer 1 lita bis c für Beamte der Allgemeinen Verwaltung festgesetzten Vergütungen gelten auch für Beamte jeweils vergleichbarer Besoldungsgruppen. Gleiches gilt für die Wertigkeit der Lehrgänge.
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Lehrgang für Bedienstete des Höheren, des Gehobenen oder eines anderen Dienstes handelt, ist davon auszugehen, für welche Verwendungsgruppe der Lehrgang vornehmlich bestimmt ist. Ein Lehrgang, der dazu bestimmt ist, Fachkenntnisse für den Gehobenen Dienst zu vermitteln, wird auch dann als Lehrgang für Bedienstete des Gehobenen Dienstes anzusehen sein, wenn an diesem Lehrgang neben Beamten der Verwendungsgruppe B, Beamte anderer Verwendungsgruppen (etwa der Verwendungsgruppe A) teilnehmen. In Zweifelsfällen, etwa dann, wenn eine klare Trennung, für welche Verwendungsgruppe(n) der Lehrgang geführt wird, nicht getroffen werden kann, bestehen keine Bedenken, die Vergütung nach den für die Vortragenden günstigeren Sätze festzusetzen.
Diese Vergütungen sind für jene Bediensteten vorgesehen, die die Vortragstätigkeit ohne unmittelbaren Zusammenhang mit ihren auf Grund ihres Arbeitsplatzes obliegenden Dienstpflichten ausüben. Die Festsetzung von Vergütungen kommt daher dann nicht in Betracht, wenn Bedienstete einer Akademie, Schule oder Ausbildungsstelle zur Dienstleistung zugewiesen sind und ihre Dienstleistung im wesentlichen in der Unterrichtserteilung oder Vortragstätigkeit besteht.
2. Bestellung
Die Bestellung zu Vortragenden und die Feststellung des Vorliegens einer Nebentätigkeit gemäß §37 Abs1 BDG 1979, für die eine Vergütung nach §25 Abs1 GG 1956 gebührt, erfolgt nach gesonderten Weisungen.
3. Antragstellung
Die Antragstellung auf Anweisung der Vergütung für Nebentätigkeit hat durch die kursführende Dienststelle mit Formblatt GuR 15 und 15 a - siehe Sub-Beilage 1.1 - beim BMLV zu erfolgen.
Bei Kursen bis zu zwei Monaten hat die Antragstellung nach Kursende, ansonsten monatlich zu erfolgen."
3. Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß die bel. Beh. die im Spruch angeführten Worte des Erlasses bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte und daß er dieselben Worte in Erledigung der Beschwerde gegen diesen Bescheid anzuwenden hätte. Er ist vorläufig der Ansicht, daß den genannten Worten Verordnungscharakter zukommt. Von diesen Annahmen geht der VfGH deshalb vorläufig aus, weil nach seiner Ansicht durch diese Stelle des Erlasses der vom Bf. geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung für seine Nebentätigkeit der Höhe nach mit genereller Verbindlichkeit bestimmt wird.
4. Jedenfalls diese Stelle des Erlasses hätte demnach wohl gemäß §2 Abs1 litf des BG über das Bundesgesetzblatt, BGBl. 293/1972, idF des BGBl. 603/1981, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden müssen. Hiebei wäre die wohl vorliegende Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eindeutig zum Ausdruck zu bringen gewesen. Beides ist offensichtlich nicht geschehen."
3. Der Bundesminister für Landesverteidigung erstattete eine Äußerung, in der er folgendes ausführte:
"Die angewendete Gesetzesbestimmung, auf die sich der angefochtene Bescheid stützt, ist §25 des Gehaltsgesetzes 1956. Dies ist aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides zu ersehen.
Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen (§25 Abs1 GG 1956).
Eine privatrechtliche Vereinbarung wurde mit Dr. R nicht abgeschlossen.
Das Bundesministerium für Finanzen stimmte zu, daß die Vergütung für Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes mit S 250,-- für jede Unterrichtsstunde festgesetzt wird (Erlaß BMF vom 3. Mai 1982, Zahl 45.6100/39-VI/6/82).
Die gemäß §25 Abs1 GG 1956 geforderte Zustimmung für die Bemessung der Vergütung liegt hiemit vor.
In diesem Zusammenhang erlaubt sich die bel. Beh. darauf hinzuweisen, daß der Anspruch auf Vergütung für Nebentätigkeit unmittelbar aus dem Gesetz begründet wird. Die bel. Beh. hat mit Erlaß vom 28.6.1982, Zl. 52.122/491-4.9/82 die Höhe der Vergütung für bestimmte Dienstverrichtungen festgesetzt. Dieser Erlaß stellt lediglich eine Weisung an die nachgeordneten Verwaltungsorgane dar, bei Vorliegen einer Nebentätigkeit Vergütungen in bestimmter Höhe den Bediensteten anzuweisen.
Nur wenn die Vergütung dem Grunde oder der Höhe nach strittig ist, hat die Behörde auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Dr. R hat die Höhe der ihm gebührenden Vergütung bestritten. Im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die bel. Beh. die Bemessung der Vergütung auf §25 des Gehaltsgesetzes 1956 gestützt, lediglich in der Begründung dieses Bescheides wurde der Erlaß vom 28.6.1982, Zl. 52.122/49/82 angeführt.
Die bel. Beh. hält daher die Bemessung der Vergütung im Einzelfall, wie sie durch den angefochtenen Feststellungsbescheid erfolgte, auf der Grundlage des §25 des Gehaltsgesetzes 1956 für ausreichend."
II. Der VfGH hat erwogen:
Das Verordnungsprüfungsverfahren ist zulässig. Die Bedenken des VfGH sind auch begründet.
Die in Prüfung gezogene Stelle des Erlasses ist gesetzwidrig.
1. Das Verfahren hat keine Zweifel an der Zulässigkeit der Anlaßbeschwerde ergeben. Die in Prüfung gezogene Stelle des Erlasses jedenfalls ist eine Rechtsverordnung und im Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Entgegen der Auffassung des Bundesministers für Landesverteidigung kann es hiebei nicht darauf ankommen, ob der Erlaß im Spruch oder in der Begründung des im Anlaßbeschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides angeführt wurde. Der Bundesminister für Landesverteidigung behauptet in seiner Äußerung selbst, daß der Anspruch auf Vergütung für die Nebentätigkeit aus dem Gesetz begründet, die Höhe der Vergütung für bestimmte Dienstverrichtungen jedoch im angeführten Erlaß festgesetzt wird. Diese Stelle des Erlasses gestaltet daher die Rechtslage hinsichtlich der Bemessung der Vergütung der Vortragenden.
2. Die V ist entgegen dem Gebot des §2 Abs1 litf des BG über das Bundesgesetzblatt, BGBl. 293/1972, idF BGBl. 603/1981, nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden.
Sie ist daher als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Die übrigen Aussprüche stützen sich auf Art139 Abs5 erster und dritter Satz B-VG.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 idF BGBl. 296/1984 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
Verordnung, Dienstrecht, Nebentätigkeit, Entschädigung, Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V79.1986Dokumentnummer
JFT_10129696_86V00079_00