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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs5;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2005/04/0244 klargestellt, dass Hinweise auf Begleitmaterialien nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 letzter Satz ORF-G nur "für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeiten" nicht als Werbung gelten. Nach diesem Erkenntnis sind, soweit es nicht um die Berechnung von Werbezeiten geht, auch "Hinweise auf Begleitmaterial" als "Werbung" anzusehen und daher nach den diesbezüglichen Vorschriften zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040161.X01Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013