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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §13 Abs8;Rechtssatz
§ 13 Abs. 8 erster Satz ORF-G ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er auf jene periodischen Druckwerke, die gleichzeitig auch Begleitmaterial sind, nicht anwendbar wäre. Daran ändert auch der zweite Satz dieser Bestimmung nichts, weil dieser, wie schon sein Wortlaut zeigt, (bloß) die zeitliche Beschränkung der Werbung für periodische Druckwerke festlegt. Die Wortfolge dieser Bestimmung ("Die dafür eingeräumte Sendezeit ...") bezieht sich eindeutig auf die nach dem ersten Satz des § 13 Abs. 8 leg. cit. zulässige Werbung. Aus dieser Wortfolge kann nicht abgeleitet werden, dass die inhaltlichen Beschränkungen des § 13 Abs. 8 erster Satz ORF-G nur für jene Werbung gelten, für die das ORF-G auch zeitliche Schranken vorsieht. Zum selben Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der Zielsetzung des § 13 Abs. 8 ORF-G (vgl. die Gesetzesmaterialien (RV 634 BlgNR, XXI GP). Ginge man davon aus, dass die inhaltliche Werbeschranke des § 13 Abs. 8 erster Satz ORF-G für alle periodischen Druckwerke Geltung hätte, ausgenommen aber Druckwerke, die zugleich "Begleitmaterialien" darstellen und im Sinne des § 13 Abs. 5 leg. cit. direkt von Sendungen des ORF abgeleitet sind (und die daher naheliegend primär vom ORF hergestellt und vertrieben werden), so führte dies zu einer mit dem Gesetzeszweck unvereinbaren Wettbewerbsverzerrung im Bereich der Printmedien zugunsten des ORF.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005040161.X02Im RIS seit
12.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013