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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §15 Abs2;Rechtssatz
Beabsichtigt die Niederlassungsbehörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten, weil die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels fehlen, so hat die Niederlassungsbehörde die Fremdenpolizeibehörde gemäß § 25 Abs. 1 NAG 2005 lediglich zu verständigen (vgl. § 15 Abs. 2 des außer Kraft getretenen FrG 1997, wonach sie das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen hatte). Die Einholung der Stellungnahme der Fremden iSd § 25 Abs. 1 NAG 2005 ist kein Teil des erst danach durch eine andere Behörde (die Fremdenpolizeibehörde) einzuleitenden Aufenthaltsbeendigungsverfahrens. (Hier: Die von der Fremden in ihrer - im Rahmen des Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 abgegebenen - Stellungnahme bekannt gegebene Wohnanschrift war daher keine "bisherige Abgabestelle" während eines (fremdenpolizeilichen) Verfahrens iSd § 8 Abs. 1 ZustG. Zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung der erstinstanzlichen Ausweisung war die Wohnung keine "Abgabestelle" der Fremden iSd § 2 Z 5 ZustG, weil diese dort nicht (mehr) gewohnt hat. Die Zustellung war unwirksam, sodass sich die auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist gestützte Zurückweisung der Berufung als rechtswidrig erweist.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180430.X01Im RIS seit
30.10.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009