RS Vwgh 2008/10/2 2008/18/0430

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §15 Abs2;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §25 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §2 Z5;
ZustG §8 Abs1;

Rechtssatz

Beabsichtigt die Niederlassungsbehörde ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung einzuleiten, weil die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels fehlen, so hat die Niederlassungsbehörde die Fremdenpolizeibehörde gemäß § 25 Abs. 1 NAG 2005 lediglich zu verständigen (vgl. § 15 Abs. 2 des außer Kraft getretenen FrG 1997, wonach sie das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen hatte). Die Einholung der Stellungnahme der Fremden iSd § 25 Abs. 1 NAG 2005 ist kein Teil des erst danach durch eine andere Behörde (die Fremdenpolizeibehörde) einzuleitenden Aufenthaltsbeendigungsverfahrens. (Hier: Die von der Fremden in ihrer - im Rahmen des Verfahrens nach § 25 Abs. 1 NAG 2005 abgegebenen - Stellungnahme bekannt gegebene Wohnanschrift war daher keine "bisherige Abgabestelle" während eines (fremdenpolizeilichen) Verfahrens iSd § 8 Abs. 1 ZustG. Zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung der erstinstanzlichen Ausweisung war die Wohnung keine "Abgabestelle" der Fremden iSd § 2 Z 5 ZustG, weil diese dort nicht (mehr) gewohnt hat. Die Zustellung war unwirksam, sodass sich die auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist gestützte Zurückweisung der Berufung als rechtswidrig erweist.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180430.X01

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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