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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Ansicht der belBeh, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 auf die Lebenssituation des Fremden wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zwar wird die aus der Aufenthaltsdauer von 25 Jahren ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch das Fehlverhalten (Veruntreuung und grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) des Fremden erheblich gemindert. Dennoch kommt den persönlichen Interessen des Fremden ein sehr großes Gewicht zu. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die belBeh nicht nur keine Feststellungen zu den früheren Straftaten des Fremden getroffen hat, sondern ausdrücklich ausgeführt hat, dass für sie nur das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen maßgebend sei.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180014.X01Im RIS seit
30.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009