RS Vwgh 2008/10/2 2007/18/0014

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2;
StGB §159 Abs1;
StGB §159 Abs2;
StGB §159 Abs5 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Ansicht der belBeh, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 auf die Lebenssituation des Fremden wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Zwar wird die aus der Aufenthaltsdauer von 25 Jahren ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente durch das Fehlverhalten (Veruntreuung und grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen) des Fremden erheblich gemindert. Dennoch kommt den persönlichen Interessen des Fremden ein sehr großes Gewicht zu. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die belBeh nicht nur keine Feststellungen zu den früheren Straftaten des Fremden getroffen hat, sondern ausdrücklich ausgeführt hat, dass für sie nur das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen maßgebend sei.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180014.X01

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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