RS Vwgh 2008/10/2 2008/18/0538

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/18/0295 E 28. Jänner 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180538.X01

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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