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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0228 E 19. Juni 2008 RS 1(hier ohne die beiden letzten Halbsätze)Stammrechtssatz
Nach der zum FrG 1997 ergangenen Rechtsprechung war eine allein aus dem Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer "Scheinehe" resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 normierten Tatbestands (und nicht die letztmalige Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile) bereits mehr als fünf Jahre zurücklag (Hinweis E 14. November 2000, 99/18/0029; E 26. Juni 2003, 2001/18/0253). Diese Rechtsprechung kann für den Anwendungsbereich des FrPolG 2005 im Hinblick darauf, dass nunmehr § 63 Abs. 1 FrPolG 2005 im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt, nicht übernommen werden (Hinweis E 22. April 2008, 2008/18/0063), zumal die Annahme, ein weiteres Fehlverhalten iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 zu späteren Zeitpunkten wäre unerheblich, in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005 geraten würde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006180491.X02Im RIS seit
28.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009