RS Vwgh 2008/10/2 2007/18/0520

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art94;
EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §28;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Rechtssatz

Weder § 27 EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, noch der in Art. 94 B-VG verankerte Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung steht einer Beurteilung (der Vorfragen) durch die Verwaltungsbehörde entgegen, ob der Fremde eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, mit dem Ehegatten jedoch ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat (Hinweis E 22. Mai 2007, 2005/21/0406); die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG stellt somit keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar (Hinweis E 28. Februar 2008, 2006/18/0442).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180520.X01

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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