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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art94;Rechtssatz
Weder § 27 EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, noch der in Art. 94 B-VG verankerte Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung steht einer Beurteilung (der Vorfragen) durch die Verwaltungsbehörde entgegen, ob der Fremde eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, mit dem Ehegatten jedoch ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat (Hinweis E 22. Mai 2007, 2005/21/0406); die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG stellt somit keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar (Hinweis E 28. Februar 2008, 2006/18/0442).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180520.X01Im RIS seit
30.10.2008Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010