RS Vwgh 2008/10/2 2007/18/0359

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Veröffentlicht am 02.10.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs4;

Rechtssatz

Drittstaatsangehörige können zur Klärung der Frage, ob die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG 2005 geboten erscheint, gemäß § 73 Abs. 4 NAG 2005 einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Dieser Antrag kann vom Ausland oder vom Inland aus gestellt und die Entscheidung darüber im Ausland oder im Inland abgewartet werden, denn ein Antrag nach § 73 Abs. 4 NAG 2005 ist von § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht umfasst und darf daher nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden. Auch ein solcher Antrag lässt aber die Möglichkeit einer Ausweisung unberührt (Hinweis E 31. März 2008, 2007/18/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180359.X01

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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