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19/05 MenschenrechteNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Rechtssatz
Drittstaatsangehörige können zur Klärung der Frage, ob die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bzw. des § 11 Abs. 3 NAG 2005 geboten erscheint, gemäß § 73 Abs. 4 NAG 2005 einen gesonderten Antrag auf Feststellung einbringen. Dieser Antrag kann vom Ausland oder vom Inland aus gestellt und die Entscheidung darüber im Ausland oder im Inland abgewartet werden, denn ein Antrag nach § 73 Abs. 4 NAG 2005 ist von § 21 Abs. 1 NAG 2005 nicht umfasst und darf daher nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden. Auch ein solcher Antrag lässt aber die Möglichkeit einer Ausweisung unberührt (Hinweis E 31. März 2008, 2007/18/0286).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007180359.X01Im RIS seit
30.10.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011