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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §1 Abs2 idF 2003/I/069;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der GmbH) durfte sich nicht allein auf die ihm vorliegenden unzureichenden Informationen und die von ihm beschriebenen Kontrollen beziehungsweise auf die Angaben des Herstellers verlassen (vgl. zum Vertrauen auf Herstellerangaben das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116). Der Beschwerdeführer musste sich vielmehr über Art und Funktionsweise der diversen Untersuchungen informieren und - erforderlichenfalls - sich durch Beiziehung eines Sachverständigen und weiterer Untersuchungen Gewissheit darüber verschaffen, dass diese Tests Gewähr dafür boten, dass das gegenständliche Produkt tatsächlich die in der Etikettierung aufgelisteten Zutaten enthielt, beziehungsweise hatte er solche Kontrollen von sich aus zu veranlassen. Eine solche Vorgangsweise wäre auch einer einsichtigen Person aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers zumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100147.X07Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013