RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0147

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §1 Abs2 idF 2003/I/069;
LMG 1975 §7 Abs1 litc idF 2003/I/069;
LMG 1975 §74 Abs1 idF 2003/I/069;
LMG 1975 §8 litf idF 2003/I/069;
VStG §44a;
VStG §5;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer (als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der GmbH) durfte sich nicht allein auf die ihm vorliegenden unzureichenden Informationen und die von ihm beschriebenen Kontrollen beziehungsweise auf die Angaben des Herstellers verlassen (vgl. zum Vertrauen auf Herstellerangaben das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116). Der Beschwerdeführer musste sich vielmehr über Art und Funktionsweise der diversen Untersuchungen informieren und - erforderlichenfalls - sich durch Beiziehung eines Sachverständigen und weiterer Untersuchungen Gewissheit darüber verschaffen, dass diese Tests Gewähr dafür boten, dass das gegenständliche Produkt tatsächlich die in der Etikettierung aufgelisteten Zutaten enthielt, beziehungsweise hatte er solche Kontrollen von sich aus zu veranlassen. Eine solche Vorgangsweise wäre auch einer einsichtigen Person aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers zumutbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100147.X07

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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