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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
ABGB §837;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0265Rechtssatz
Miteigentümer sind nicht befugt, über die gemeinschaftlichen Liegenschaften alleine zu verfügen bzw. ohne entsprechende Benutzungsregelung bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögens zu benützen. Ein Miteigentümer alleine kann auch keinen Antrag auf Fällungsbewilligung bei der Behörde stellen, zumal § 87 Abs.1 ForstG vorsieht, dass die Fällungsbewilligung vom "Waldeigentümer" zu beantragen ist. Ist weiters ein Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes bestellt, wird dieser gemäß § 837 ABGB als Machthaber angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100264.X02Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013