RS Vwgh 2008/10/3 2004/10/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2008
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art14 Abs7;
MRKZP 01te Art2;
PrivSchG 1962 §13 Abs1;
PrivSchG 1962 §13 Abs2;
PrivSchG 1962 §13;
PrivSchG 1962 §14 Abs1;
PrivSchG 1962 §14 Abs2;
StGG Art17;
VwGG §42 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Annahme der Zulässigkeit der Erlassung eines Organisationsstatuts gegen den Willen des Schulerhalters scheidet -

insbesondere im Hinblick darauf, dass eine solche Maßnahme in vielen Fällen einen Grundrechtseingriff darstellen würde (vgl. Art. 17 StGG, Art. 2 1. ZPMRK und Art. 14 Abs. 7 B-VG) - aus. § 14 Abs. 2 lit. b PrivSchG kann insofern nicht als eine generelle Ermächtigung zur Erlassung eines Statuts von Amts wegen verstanden werden. Insbesondere scheidet eine Erlassung eines Organisationsstatuts für eine Privatschule gegen den Willen des Rechtsträgers der Schule in dem Fall, in dem für die betreffende Schule ein früher genehmigtes Statut besteht und der Rechtsträger der Schule für den Fall der Ablehnung der Genehmigung des neu beantragten Statuts eine Modifikation des bestehenden Statuts beantragt hat, aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004100233.X05

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten