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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;Rechtssatz
Ein Bescheidspruch, der über ein Dauerdelikt unter Verwendung der Wendung "seit ..." ohne Angabe eines Endzeitpunktes abspricht und in dem daher nur ein Beginn und kein Ende der Tatzeit angegeben sei, ist nach § 44a VStG zulässig, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz erfasst (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 44a E 343). Die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bedeutet insofern die Bestrafung für die Aufrechterhaltung der gesetzwidrigen Verwendung des Waldbodens bis zur Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz.
Schlagworte
Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100129.X01Im RIS seit
06.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013