RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0129

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb;
VStG §44a;

Rechtssatz

Ein Bescheidspruch, der über ein Dauerdelikt unter Verwendung der Wendung "seit ..." ohne Angabe eines Endzeitpunktes abspricht und in dem daher nur ein Beginn und kein Ende der Tatzeit angegeben sei, ist nach § 44a VStG zulässig, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz erfasst (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, § 44a E 343). Die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bedeutet insofern die Bestrafung für die Aufrechterhaltung der gesetzwidrigen Verwendung des Waldbodens bis zur Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz.

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100129.X01

Im RIS seit

06.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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