RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0147

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

E3L E15204000
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

32000L0013 Etikettierungs-RL Art2 lita;
LMG 1975 §1 Abs2 idF 2003/I/069;
LMG 1975 §7 Abs1 litc idF 2003/I/069;
LMG 1975 §74 idF 2003/I/069;
LMG 1975 §8 litf idF 2003/I/069;

Rechtssatz

Die Angaben über die in dem gegenständlichen Produkt (o. Roastbeef/Rumpsteak, 375 g) enthaltenen Zutaten (Speisesalz, Gewürz, Würze und Antioxidationsmittel) sind nach der Verbrauchererwartung "wesentlich" im Sinne des § 8 lit. f LMG 1975. Diese Angabe fällt somit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 8 lit. f LMG 1975. Die Strafbarkeit ist daher nach innerstaatlichem Recht gegeben, wenn eine solche Angabe irreführend ist. Eines Rückgriffs auf Gemeinschaftsrecht bedarf es insofern nicht. Angaben über die Zusammensetzung eines Lebensmittels sind angesichts der großen Bedeutung, die in der Öffentlichkeit ernährungswissenschaftlichen Aspekten beigemessen werden, als nach der Verkehrsauffassung wesentlich anzusehen (vgl. zu den Angaben über den Fettgehalt eines Milchprodukts das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2005, Zl. 2001/10/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100147.X02

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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