RS Vwgh 2008/10/3 2007/10/0147

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6 idF 2005/I/087;
MRKZP 07te Art4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Änderung des Tatvorwurfes, wodurch das erstinstanzlichen Straferkenntnis, welches dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe "unbefugt gerodet, indem die Wurzelstöcke der Bäume entfernt und der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurden", dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegt wurde, er habe "unbefugt gerodet, indem der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurde", stellt lediglich eine Einschränkung, aber keinen unzulässigen Austausch des Tatvorwurfes dar (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0033).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100147.X02

Im RIS seit

10.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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