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19/05 MenschenrechteNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6 idF 2005/I/087;Rechtssatz
Die durch die belangte Behörde vorgenommene Änderung des Tatvorwurfes, wodurch das erstinstanzlichen Straferkenntnis, welches dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe "unbefugt gerodet, indem die Wurzelstöcke der Bäume entfernt und der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurden", dahingehend abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegt wurde, er habe "unbefugt gerodet, indem der Waldboden landwirtschaftlich zum Getreideanbau verwendet wurde", stellt lediglich eine Einschränkung, aber keinen unzulässigen Austausch des Tatvorwurfes dar (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/10/0033).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100147.X02Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009