RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0147

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs1 idF 2003/I/069;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/10/0056 E 3. August 1995 VwSlg 14300 A/1995 RS 2

Stammrechtssatz

§ 74 Abs 1 LMG 1975 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand des Inverkehrbringens eines falsch bezeichneten Lebensmittels gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, daß der Beschuldigte (für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche) glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100147.X05

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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