Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs1 idF 2003/I/069;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0056 E 3. August 1995 VwSlg 14300 A/1995 RS 2Stammrechtssatz
§ 74 Abs 1 LMG 1975 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand des Inverkehrbringens eines falsch bezeichneten Lebensmittels gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, daß der Beschuldigte (für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche) glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100147.X05Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013