RS Vwgh 2008/10/3 2008/10/0196

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §14 Abs2;
ForstG 1975 §14 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4;
ForstG 1975 §19 Abs4;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des ForstG sehen im Rodungsverfahren die Parteistellung des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes vor. Diesem kommt ein subjektives Recht, das er als Partei des Verfahrens geltend machen kann, jedoch nur insoweit zu, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden. Es ist ihm daher verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der mit seinem Wald im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0058, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Fischerei Forstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100196.X01

Im RIS seit

13.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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