Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Bestimmungen des ForstG sehen im Rodungsverfahren die Parteistellung des Eigentümers eines angrenzenden Waldgrundstückes vor. Diesem kommt ein subjektives Recht, das er als Partei des Verfahrens geltend machen kann, jedoch nur insoweit zu, als es um den Schutz seines Waldes vor nachteiligen Einwirkungen geht, die durch die Rodung hervorgerufen werden. Es ist ihm daher verwehrt, eine Beeinträchtigung anderer als der mit seinem Wald im Zusammenhang stehenden öffentlichen Interessen geltend zu machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0058, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Fischerei ForstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008100196.X01Im RIS seit
13.11.2008Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011