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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6 idF 2004/I/083;Rechtssatz
Die Behauptung, die verfahrensgegenständlichen Flächen seien mit "aus Anflug entstandenen und unkoordinierten Gehölzen jeder Art" bestockt gewesen, ist kein Tatsachenvorbringen, das geeignet wäre, die Waldeigenschaft einer Fläche als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100037.X03Im RIS seit
06.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013