RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0037

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §1a idF 2004/I/083;

Rechtssatz

Die Behauptung, die verfahrensgegenständlichen Flächen seien mit "aus Anflug entstandenen und unkoordinierten Gehölzen jeder Art" bestockt gewesen, ist kein Tatsachenvorbringen, das geeignet wäre, die Waldeigenschaft einer Fläche als zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100037.X03

Im RIS seit

06.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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