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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Das Oö. NatSchG 2001 enthält keine Vorschrift, die eine Durchführung einer mündliche Verhandlung ausdrücklich anordnet. Ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG kann dem BF gemäß § 39 Abs. 2 AVG aber nur zukommen, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften dies ausdrücklich anordneten. Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Bedenken im Lichte des Art. 6 EMRK.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100078.X06Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015