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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PrivSchG 1962 §13 Abs1;Rechtssatz
Bei der Genehmigung des Organisationsstatuts für eine Privatschule ist darauf zu achten, dass bei Einhaltung des Statuts Gewähr dafür geleistet ist, dass die nach den Organisationsvorschriften gegebene Gleichwertigkeit mit Zeugnissen gleichartiger öffentlicher Schulen auch sachlich gerechtfertigt ist und überdies das Statut mit den nach § 13 Abs. 2 lit. c PrivSchG nach der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts anzuwendenden schulrechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, die Rechtswirkungen der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts allein von der Formalvoraussetzung der Übereinstimmung etwa des Lehrplanes mit dem genehmigten Statut abhängig gemacht zu haben, ungeachtet, welchen Inhalt das Statut hinsichtlich des Lehrplanes hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100233.X04Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013