Was die Frage der Waldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Flächen im Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses anlangt, so kommt es darauf an, ob diese zu diesem Zeitpunkt oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt innerhalb des unmittelbar davor liegenden genannten Zeitraumes - 15 Jahre nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nunmehr 10 Jahre - Wald gewesen sind (vgl. erneut das zu § 5 Abs. 2 ForstG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 ergangene und insoweit übertragbare hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190).