RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0037

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §1a idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §3 Abs1 idF 2004/I/083;
ForstG 1975 §5 idF 2004/I/083;

Rechtssatz

Nach § 5 Abs. 2 erster Satz ForstG hat die Behörde, wenn sie im Zuge eines Waldfeststellungsverfahrens feststellt, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb des unmittelbar vorangegangen Zeitraumes - 15 Jahre nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nunmehr 10 Jahre - Wald im Sinne des ForstG war, mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne des ForstG handelt. Daraus folgt, dass eine Fläche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt die Waldeigenschaft aufgewiesen hat, diese Eigenschaft grundsätzlich für die nächsten Jahre beibehält, es sei denn, dass etwa eine Rodungsbewilligung erteilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100037.X01

Im RIS seit

06.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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