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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art14 Abs7;Rechtssatz
Aus dem Grundrecht nach Art. 17 Abs. 2 StGG folgt noch kein Anspruch auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, ungeachtet der Art und Weise der Schulorganisation und der Unterrichtsführung (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 5034/1966, in dem allerdings ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts aus Art. 14 Abs. 7 B-VG abgeleitet wird). Die Rechtslage, der zu Folge dem Schulerhalter nach dem PrivSchG die Wahl bleibt, den Unterricht nach seinen Vorstellungen (und insofern gegebenenfalls auch ohne genehmigtes Statut) zu gestalten und damit keine Möglichkeit auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts zu haben, begegnet jedoch - auch im Lichte des erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. 5034 - im Hinblick auf den in Art. 14 Abs. 7 B-VG enthaltenen Gesetzesvorbehalt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nach Art. 14 Abs. 7 B-VG, von dem der Verfassungsgerichtshof ausgeht, besteht nämlich nur "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004100233.X07Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013