RS Vwgh 2008/10/3 2007/10/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2008
beobachten
merken

Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §511;
ABGB §608;
ABGB §613;
ForstG 1975 §87 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0265

Rechtssatz

Die Tatsache, dass die Mehrheitseigentümer von den Minderheitseigentümern nicht zu einer entsprechenden Bewirtschaftung "gezwungen" werden könnten, ändert nichts daran, dass die BF als Minderheitseigentümer einen Anspruch auf den, ihrem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögen entsprechenden "vollen Ertrag" einschließlich des "forstmäßig geschlagenen Holzes" haben.

(hier aber: Weder im Verwaltungsverfahren noch in den vorliegenden Beschwerden haben die BF vorgebracht,dass sich die Mehrheit der Miteigentümer den berechtigten Ansprüchen der BF auf die aus der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Liegenschaften erzielbaren Erträge entgegenstellten bzw. zu einer entsprechenden Bewirtschaftung "gezwungen" werden müssten. Sie haben auch nicht vorgebracht, dass sie zur Durchsetzung ihres Rechts auf "vollen Ertrag" diesfalls erforderliche Schritte gesetzt hätten. Daher war der bel. Behörde nicht entgegen zu treten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100264.X03

Im RIS seit

04.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten