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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
ABGB §511;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/10/0265Rechtssatz
Die Tatsache, dass die Mehrheitseigentümer von den Minderheitseigentümern nicht zu einer entsprechenden Bewirtschaftung "gezwungen" werden könnten, ändert nichts daran, dass die BF als Minderheitseigentümer einen Anspruch auf den, ihrem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Liegenschaftsvermögen entsprechenden "vollen Ertrag" einschließlich des "forstmäßig geschlagenen Holzes" haben.
(hier aber: Weder im Verwaltungsverfahren noch in den vorliegenden Beschwerden haben die BF vorgebracht,dass sich die Mehrheit der Miteigentümer den berechtigten Ansprüchen der BF auf die aus der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Liegenschaften erzielbaren Erträge entgegenstellten bzw. zu einer entsprechenden Bewirtschaftung "gezwungen" werden müssten. Sie haben auch nicht vorgebracht, dass sie zur Durchsetzung ihres Rechts auf "vollen Ertrag" diesfalls erforderliche Schritte gesetzt hätten. Daher war der bel. Behörde nicht entgegen zu treten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100264.X03Im RIS seit
04.11.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013