RS Vwgh 2008/10/3 2005/10/0041

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §62 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita idF 2004/I/083;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0097 E 25. Jänner 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Daß die Durchführung der Richtigstellung im Ausspruch der Berufungsbehörde und nicht durch einen gesonderten Berichtigungsbescheid erfolgte, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100041.X01

Im RIS seit

06.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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